Allgemeine Vertrags,‐ Miet‐ und Veranstaltungsbedingungen der
cineMotion systems Vermietungs GmbH
1. Allgemeines
a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Mietangebote und
Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit
einem Mietvertrag und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z.B. Programmzusammenstellungen)
erbracht werden, gelten hierfür zusätzlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, gelten eingeschränkt, wenn die
Geräte von unserem Bedingungspersonal betreut werden, und bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall
widersprochen.
c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der
Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes
zustande.
2. Mietgegenstand
Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das
Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit, Mietzins, Termine, Höhere Gewalt
a) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn
der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei
dem Mieter.
b) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der
üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.
c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine
angemessene Nachfrist zu setzen.
d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff‐ und Energiemangel, Betriebs‐ und Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher
Hand ‐ auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen
‐ sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von
dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.
4. Versand, Verpackung, Versicherung
a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard‐Verpackungen. Die Gefahr geht auf den Mieter
mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und des
Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.
b) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen
innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Eine Transport‐ und
Serviceversicherung (keine Diebstahlversicherung) wird von uns gegen Berechnung von z.Zt. 6 % vom Mietzins
abgeschlossen.
5. Serviceversicherung
a) Eine Serviceversicherung wird automatisch mit der Auftragserteilung durch den Mieter von uns gegen
Berechnung von z. Zt. 6 Monaten vom Mietzins abgeschlossen.
b) Die Versicherung übernimmt alle Reparaturkosten für elektronische und mechanische Defekte, die im
Mieteinsatz entstehen. Alle Mieteinnahmeverluste, sowie ggf. den Austausch des Mietgegenstandes am
Übergabeort, oder die Ersatzstellung, bzw. Serviceleistung am Einsatzsort, wenn diese durch uns veranlaßt
wurde.
c) Ausgenommen sind kostenlose Ersatzbestellung oder Wiederbeschaffung bei Diebstahl des Mietgegenstandes
und die Übernahme von Schäden bei nachweislich grob fahrlässigem Umgang mit dem Mietgegenstand seitens
des Mieters.
6. Zahlung des Mietzinses
a) Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist dieser sofort nach
Rechnungsstellung zu zahlen, soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im voraus zu
entrichten.
b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet, die Annahme von Schecks und
Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.
c) Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinsatz zu
berechnen.
d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die
Ausübung von Leistungsverweigerungs‐ und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung
bedürfen unserer Zustimmung.
e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir
vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
7. Gewährleistung, Schadensersatz
a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel
beheben, die mangelhafte Mietsache durch ein mangelfreies Gerät ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag
entlassen.
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b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache
nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen
Aufwendungen zu ersetzen.
c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen
Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder
gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.
e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben
Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des
Mietgegenstandes beschränkt.
f) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der
Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die
überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs‐ und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der
Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der
Mieter während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen.
b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen
dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung
des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen
wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem
von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u.ä.
an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.
d) Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch
der Mietsache entstehen.
9. Untergang des Mietgegenstandes
a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung
der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist
verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
b) Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter
verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in einem vertragsgemäßen Zustand zu versetzen
oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns
den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von der Wahl
des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur
Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
c) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen
Versicherungen in dem Falle zustehen, daß der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen
untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.
10. Rechte Dritter
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den
Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der
Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
b) Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.
11. Rückgabe des Mietgegenstandes
a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich
in ordnungsgemäßer Weise an uns zurück zu senden.
b) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren
Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu
entrichten.
c) Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den
vereinbarten Mietzins zu entrichten.
12. Rücktritt des Mieters
a) Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muß die Rücktrittserklärung spätestens 14
Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein.
b) Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch genommenen Miettag
voll, und für restlich offenstehende Miettage ohne Nachweis eines Schadens 50% des vereinbarten Mietpreises
zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter befindet sich im Lieferverzug.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
a) Erfüllungs‐ und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist Frankfurt.
b) Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch aus
dessen Gültigkeit Frankfurt oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Mieters.
c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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